Rechtsanwalt Dr. Christoph Kölbel ist erfahrener Fachanwalt für Familienrecht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. Er vertritt sie in allen Bereichen mit familienrechtlichem Bezug. Am besten vereinbaren Sie einen ersten Termin telefonisch (0221 731073). Oder fordern Sie per E-Mail einen Terminsvorschlag an. Näheres zu den Kosten erfahren Sie hier. Dr. Kölbel steht Ihnen insbesondere auf folgenden Gebieten zur Verfügung:
Trennung / Trennungsvorbereitung / Trennungsfolgen: Schon im Vorfeld einer sich abzeichnenden Trennung vom Partner empfiehlt es sich, sich beizeiten über die möglichen Folgen und die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgesprächs zu informieren und vorbereitend entsprechend die Weichen zu stellen. Zum Trennungszeitpunkt sollte das Programm für den weiteren Ablauf im Wesentlichen feststehen. Es sollte dann bereits klar sein, ob und wie Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche, geltend gemacht oder abgewehrt werden. Wenn es so weit ist, setzen wir dieses für unsre Mandanten in die Tat um.
Scheidung: Wir betreuen und vertreten Sie umfassend im Scheidungsverfahren / Scheidungsverbundverfahren unter Einbeziehung aller Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Güterrecht (Zugewinnausgleich), Ehewohnungssachen (Wohnungszuweisung), Hauhaltssachenverteilung (Hausratsteilung) und Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht)).
Unterhalt: Bei Trennung und Scheidung steht die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage im Fokus. Frühzeitige anwaltliche Beratung zum Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt hilft, Fehler zu vermeiden. Im gerichtlichen Verfahren – sowohl im Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren – sorgen wir für die energische Vertretung der Interessen unserer Mandantschaft.
Güterrecht / Zugewinnausgleich: Soweit nicht ehevertraglich anderweitig vereinbart, findet bei Beendigung der Ehe der Zugewinnausgleich statt. Die Differenz zwischen den jeweils in der Ehe durch jeden Ehegatten erzielten Vermögensmehrungen ist auszugleichen. Der berechtigte Ehegatte hat gegen den anderen einen entsprechenden Zahlungsanspruch. Die gerichtliche Klärung kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgen. Wir setzen bestehende Ausgleichsansprüche durch und wehren unberechtigte Ansprüche ab.
Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens: Nach der Trennung wird es sich regelmäßig empfehlen, gemeinsame Vermögenswerte der Ehegatten / Lebenspartner möglichst auseinanderzusortieren. Was geschieht mit gemeinsamen Immobilien, gemeinsamen Konten und Kapitalanlagen? Dieselbe Frage stellt sich bei gemeinsamen Verbindlichkeiten, insbesondere Krediten. Auswirkungen auf Unterhalt und Zugewinnausgleich sind zu bedenken. Gerade auch das gemeinsame Engagement in einer oder mehreren Gesellschaften bedarf im Trennungsfall kundiger Behandlung. Nicht selten wird den Ehegatten gar nicht bewusst sein, dass sie eine Gesellschaft begründet haben.
Rückforderungsansprüche / Ausgleichsansprüche: Bei Scheitern einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft können unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen zurückgefordert werden können. Auch kommen Ausgleichsansprüche in Betracht, wenn das Vermögen des Ehegatten oder Partners durch Investitionen von Geld oder Arbeitskraft gemehrt wurde.
Versorgungsausgleich: Grundsätzlich werden die von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften im Scheidungsfall nach dem Halbteilungsgrundsatz ausgeglichen. In der Regel wird der Ausgleich vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Wir kontrollieren für unsere Mandanten die korrekte Durchführung.
Kinder: Fragen des Sorgerechts und des Umgangsrechts haben für Eltern, deren Beziehung in die Krise gerät, meist höchsten Stellenwert. Wir beraten und vertreten unsere Mandantschaft in diesem wichtigen Bereich.
Prozessführung: Lässt sich ein gerichtliches Verfahren nicht vermeiden, profitieren unsere Mandanten von unserer jahrzehntelangen Prozesserfahrung. Diese kommt ihnen gerade auch in zweitinstanzlichen (Beschwerde-)Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu gute.
Einstweilige Anordnung: Viele familienrechtliche Angelegenheiten erfordern eine schnelle Regelung. Wir helfen unseren Mandanten, eine solche im Rahmen eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung zu erreichen.
Wohnungszuweisung / Hausrat: Können sich die Ehegatten aus Anlass der Trennung oder Scheidung nicht darüber verständigen, wer welche Haushaltsgegenstände erhält oder was mit der ehelichen Wohnung geschieht, lässt sich insoweit eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Diese kann auch den Vermieter einbeziehen und beispielsweise bewirken, dass einer der Ehegatten aus einem gemeinsam geschlossenen Mietvertrag ausscheidet. Für unsere Mandanten sind wir sowohl in Bezug auf eine gerichtliche einstweilige Anordnung als auch im familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren tätig.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Interessen von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – nicht zu verwechseln mit der Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes – entsprechen im Trennungsfall oft den von Ehegatten. Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich. Wir nehmen die Interessen nichtehelicher Lebenspartner ebenso wahr wie die von Ehegatten.
Lebenspartnerschaft: Wir vertreten auch Mandanten, die eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes begründet haben. Sie sind Ehegatten in vieler Hinsicht rechtlich gleichgestellt.
Steuerliche Fragen: Ehegatten steht ab dem auf eine Trennung folgenden Jahr die Möglichkeit zur steuerlichen Zusammenveranlagung grundsätzlich nicht mehr offen. Stattdessen kommt die Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittungs in Betracht. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten auch in diesem Zusammenhang.
Vertragsberatung: Wir beraten und vertreten unsere Mandanten beim Abschluss familienrechtlicher Vereinbarungen. Damit helfen wir unseren Mandanten, empfindliche Fehler zu vermeiden. Solche können sich insbesondere ergeben aus den gesetzlichen Formvorschriften, aus Verzichtsverboten, aus den Regeln der Inhalts- und Ausübungskontrolle und aus den Regeln über die Abänderbarkeit.
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